Vorstandssitzung vom 22. Juli: Verhaltener Optimismus hinsichtlich der kommunalen Verwaltungssanktionen
Auf der Tagesordnung der Vorstandssitzung vom 22. Juli standen der Gesetzentwurf Nr. 7126 über kommunale Verwaltungssanktionen sowie der Gesetzentwurf Nr. 7124 zur Änderung 1° des geänderten Gesetzes vom 7. November 1996 über die Organisation der Verwaltungsgerichte; 2° des geänderten Gesetzes vom 21. Juni 1999 über die Regelung des Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten hinsichtlich dem Einführen einer Einspruchsmöglichkeit gegen Entscheidungen im Rahmen der kommunalen Verwaltungssanktionen. Grundsätzlich ist das SYVICOL der Ansicht, dass diese Projekte einen Schritt in die richtige Richtung sind, mahnt aber trotzdem zur Vorsicht. Über die Liste der Tatbestände, die mit einem Bußgeld geahndet werden, gab es derweil lange Diskussionen, ob nun dieser oder jener Tatbestand aufgenommen werden soll oder nicht.
Bei der Stellungnahme handelt es sich bereits um die zweite zusätzliche Stellungnahme des SYVICOL hinsichtlich der zweiten Reihe von Änderungsanträgen der Regierung datierend vom letzten April. Das SYVICOL zeigt sich erfreut über die konkreten Fortschritte in dieser Angelegenheit, deren Ursprünge mehr als dreißig Jahre zurückliegen und auf das Gemeindegesetz vom 13. Dezember 1988 zurückgehen, mit dem ein Korps von Gemeindebeamten geschaffen wurde, das befugt ist, Verstöße gegen die kommunalen Polizeiverordnungen zu ahnden. Da jedoch damals keine großherzogliche Verordnung erlassen wurde, in der die Bedingungen festgelegt sind unter denen die „agents municipaux“ Verstöße gegen die Gemeindeordnung belangen dürfen, sind die Gemeinden nach wie vor auf den Einsatz der Polizei angewiesen, ein Umstand, der jedoch das Durchsetzen der Vorschriften praktisch unmöglich macht. Aus diesem Grund spricht sich das SYVICOL auch für die Einführung von kommunalen Verwaltungssanktionen aus, sofern ein verständliches und wirksames System entsteht, um so gegen kleinere Ordnungswidrigkeiten der Bürger vorzugehen. Zudem begrüßt das SYVICOL die Möglichkeit, dass bestimmte „agents municipaux“ mit begrenzten Polizeibefugnissen ausgestattet werden und so auch jene Verstöße gegen die kommunalen Polizeiverordnungen, die weiterhin strafrechtlich geahndet werden, feststellen können. Wie sich diese neuen Maßnahmen in der Praxis auswirken werden, bleibt abzuwarten.
In seiner Stellungnahme spricht sich das SYVICOL für eine Vereinfachung der kommunalen Sanktionen aus, angelehnt an das System der „avertissements taxés“. Die Einführung eines einheitlichen Tatbestandskataloges hat nämlich den Vorteil, dass die besagten Tatbestände auf nationaler Ebene einheitlich behandelt werden können, so wie dies auch bei Park-, Halte- und Abstellverstößen der Fall ist. Das SYVICOL ist der Ansicht, dass eine zentrale Bearbeitung der Bußgelder auf staatlicher Ebene durch eine bestehende Dienststelle, die über die nötige Erfahrung in diesem Bereich verfügt, eine administrative Vereinfachung darstellen würde, und fordert in dem Zusammenhang, dass der Staat die Bußgelder eintreibt und den Gemeinden 80 % des jährlichen auf ihrem Territorium eingezogenen Gesamtbetrages zurückerstattet. Indem eine elektronische Plattform für den gesamten Informationsaustausch zwischen der Gemeinde und dem zuständigen Beamten eingerichtet wird, um eine effiziente Überwachung der Tatbestände und Bearbeitung der zu entrichtenden Bußgelder zu gewährleisten, könnte das Verfahren zudem digitalisiert werden.
Bezüglich der Liste der Tatbestände, die mit einem Bußgeld geahndet werden, fordert das SYVICOL die Verfasser des Gesetzentwurfes dazu auf, bestimmte im Text verwendete Begriffe zu definieren und zu vereinheitlichen, wie z.B. „öffentlich zugängliche Orte“. Er fordert zudem die Einführung einer spezifischen Vorkehrung, um das Stören der öffentlichen Ordnung zu unterbinden, wenn sich andere Maßnahmen als unwirksam erweisen. Zudem besteht das SYVICOL darauf, dass die administrativen Bußgelder andere polizeiliche Maßnahmen, die von den Behörden zusätzlich ergriffen werden können, nicht ausschließen und dass die zivilrechtliche Haftung des Zuwiderhandelnden nicht eingeschränkt werden darf.
Aus der Liste der Vergehen sollten laut SYVICOL jene gestrichen werden, die nicht geahndet werden können, da der Täter nicht auf frischer Tat ertappt wurde, sowie jene, deren Schwere eine strafrechtliche Prozedur verlangt um Ermittlungen, die zur Identifizierung des Täters führen, zu ermöglichen und es der Gemeinde zu erlauben als Nebenkläger aufzutreten. Diese Verstöße könnten demnach auch weiterhin durch die kommunale Polizeiverordnung geahndet werden. Demgegenüber ist das SYVICOL der Ansicht, dass Artikel 3 für Vandalismus am Straßenmobiliar und bei geringfügigen Straftaten, bei denen die Suche nach dem Verursacher, falls er nicht sofort identifiziert werden kann, wenig Aussicht auf Erfolg hat, wie z.B. das Anbringen von Plakaten an einer nicht dafür vorgesehenen öffentlichen Einrichtung, erweitert werden sollte. Gefordert wird außerdem eine regelmäßige Bewertung des Gesetzes durch das Innenministerium in Form eines Berichts an die Abgeordnetenkammer, um so die Relevanz und Effektivität der kommunalen Verwaltungssanktionen zu überwachen sowie den gesetzlichen Rahmen entsprechend weiterentwickeln zu können.
Eine von Jahr zu Jahr zunehmende Unsitte ist das Littering, das mittlerweile zu einer echten Plage für die Gemeinden geworden ist. Das SYVICOL fordert in dem Zusammenhang ein koordiniertes und effektives Vorgehen auf allen Ebenen des Staates. Es gibt bereits einen gesetzlichen Rahmen, in dem Umweltverstöße durch kostenpflichtige Verwarnungen geahndet werden. In den Augen des SYVICOL ist dies eine angemessene und effektive Methode, um den Umgang mit weniger schweren Verstößen zu regeln. Allerdings ist eine Optimierung der bestehenden personellen Ressourcen erforderlich, die für die Kontrollen und die strafrechtliche Verfolgung eingesetzt werden, da nur wenige Verstöße erfasst werden. Durch ihre starke Präsenz vor Ort könnten die „agents municipaux“ eine Reihe von strafbaren Tatbeständen feststellen, die unter das geänderte Abfallgesetz vom 21. März 2012 und das geänderte Gesetz zum Schutz der Natur und der natürlichen Ressourcen vom 18. Juli 2018 fallen, und demzufolge neben Beamten von anderen Verwaltungen eine Verwarnung aussprechen. Das SYVICOL fordert daher die betroffenen Ministerien dazu auf, diese Möglichkeit eingehend zu prüfen.
Was nun das Verfahren an sich betrifft, macht das SYVICOL gleich mehrere Vorschläge zur Vervollständigung des Textes, um so die Rechtssicherheit zu erhöhen. Der neue Artikel 15-1bis der Strafprozessordnung befugt die „agents municipaux“, die ihr Promotionsexamen bestanden haben, Verstöße gegen die allgemeine Polizeiverordnung zu untersuchen und zu Protokoll zu bringen. Obwohl diese Bestimmung von Seiten des SYVICOL begrüßt wird, fordert es zusätzlich, dass das Gesetz diese Befugnisse präzisiert und die Bedingungen sowie Grenzen festlegt. Nach dem derzeitigen Stand der Dinge und in Ermangelung einer Klarstellung darf der „agent municipal“ nur Verstöße gegen die allgemeinen polizeilichen Verordnungen feststellen und zu Protokoll bringen. Andere Befugnisse, wie z. B. das Sammeln von Beweisen, die Aufnahme von Zeugenaussagen oder die Durchführung einer Identitätskontrolle haben die Beamten nicht. Das SYVICOL fordert deshalb erneut, dass die Beamten, die das Promotionsexamen bestanden haben, zusätzliche, genau definierte polizeiliche Befugnisse erhalten.
Die „agents municipaux“, die das Promotionsexamen bestanden haben, können auch die Weigerung des Täters, sich auszuweisen, gemäß Artikel 5 des Gesetzentwurfs, schriftlich festhalten und zu Protokoll bringen. Die Weigerung des Täters, sich auszuweisen, ist jedoch auch in diesem Fall eine bedeutende Hürde, so dass die einzige Möglichkeit darin besteht, die Polizei einzuschalten, die die Befugnis hat, die Identität des Täters zu überprüfen und die Person gegebenenfalls für den erforderlichen Zeitraum bis zum Feststellen der Identität festzuhalten. Eine Regelung in der Strafprozessordnung, die die „agents municipaux“ ausdrücklich zur Überprüfung der Identität einer Person ermächtigt wäre jedoch in den Augen des SYVICOL für das Erfassen von Verstößen gegen polizeiliche Vorschriften sinnvoll und notwendig, da Erstere weder die Befugnisse eines Offiziers der Gerichtspolitzei noch die eines Polizeibeamten haben.
Nach wie vor ist das SYVICOL der Ansicht, dass gezielte strafrechtliche Verfolgung mit einer besseren Vorbeugung bei Fehlverhalten der Bürger einhergehen sollte. Dabei spielen die „agents municipaux“ zweifellos eine wichtige Rolle. Deshalb begrüßt es auch die Klarstellung der Missionen, die von den Gemeinden an die „agents municipaux“ übertragen werden können, was einer Anpassung des Gesetzes an die Praxis entspricht. Gleichzeitigt betont das SYVICOL aber auch die Notwendigkeit, einen flexiblen Rechtsrahmen beizubehalten, um diese Aufgaben an die Bedürfnisse der jeweiligen Verwaltung anzupassen. Es stellt fest, dass die Schaffung eines „Service de proximité“, also einer neuen lokalen Dienststelle durch eine Gemeinde mit mehreren Auflagen verbunden ist und der Genehmigung des Innenministers unterliegen würde, was ein Schritt gegen die administrative Vereinfachung wäre. Anstatt einen neuen Gemeindedienst mit genau definierten Befugnissen zu schaffen, plädiert das SYVICOL dafür, die Aufgaben der „agents municipaux“ in Form einer nicht abschließenden Liste im Gesetz zu verankern. Diese Vorgehensweise entspräche eher der Vielseitigkeit der „agents municipaux“.
Das SYVICOL heißt derweil den Inhalt der Missionen, mit denen die Beamten betraut werden können, gut, möchte jedoch einige Anmerkungen anbringen, deren Details in seiner Stellungnahme festgehalten sind. Schließlich begrüßt das SYVICOL die Änderung des geänderten Gesetzes vom 9. Mai 2008, das es den „agents municipaux“, die das Promotionsexamen bestanden haben, ermöglicht, eine Anzeige zu erstatten, wenn ein Hund an einem Ort, an dem Leinenpflicht herrscht, nicht an der Leine geführt wird. Er ist jedoch der Ansicht, dass die Beamten auch überprüfen können sollten, ob der Hundehalter im Besitz einer gültigen Quittung gemäß Artikel 3 Absatz 2 des oben genannten Gesetzes ist.
Nach der Vorstellung der Stellungnahme, wurde Artikel 3 des Gesetzentwurfs, der den eigentlichen Kern der kommunalen Verwaltungssanktionen darstellt, eingehend diskutiert. Speziell Punkt 15, der das Abstellen von Mülltonnen oder -säcken im Rahmen der öffentliche Abfallsammlung außerhalb der vom Gemeinderat festgelegten Uhrzeiten betrifft. Etliche Vorstandsmitglieder wiesen darauf hin, dass die Abfallsammlung ein Thema ist, dass die Gemeinden täglich beschäftigt, genauso wie die illegale Müllentsorgung. Es ist indes kein großer Aufwand, den Besitzer einer Mülltonne oder eines Müllsacks zu identifizieren, die z.B. ein Hindernis für Fußgänger darstellen. In dem Zusammenhang wurde jedoch darauf hingewiesen, dass der Beamte, der die Anzeige erstattet, den Vorfall direkt bezeugen muss und laut Gesetzentwurf an Ort und Stelle zugegen sein muss, wenn der Mülleimer oder der Müllsack abstellt wird. Da dieser Sachverhalt in der Praxis bereits durch die Bestimmungen der kommunalen Polizeiverordnung über Sicherheit, Hygiene und die ungehinderte Nutzung der öffentlichen Straßen abgedeckt ist, wurde vorgeschlagen, diesen Punkt im strafrechtlichen Bereich zu belassen, damit der Verursacher ausfindig gemacht und gegebenenfalls bestraft werden kann und zudem die anfallenden Kosten für die Beseitigung der Abfälle entrichten muss. Der Vorschlag seitens des SYVICOL die Liste, um den Tatbestand des Vandalismus am Straßenmobiliar zu erweitern, wurde ebenfalls diskutiert. Dabei waren einige Vorstandsmitglieder der Ansicht, dass dieser Punkt im strafrechtlichen Bereich bleiben soll, während andere der Meinung waren, dass eine Untersuchung hinsichtlich der Identifizierung des Urhebers, wenn dieser nicht auf frischer Tat ertappt wird, letztlich ohnehin wenig Aussicht auf Erfolg hat.
Auf die Frage mehrerer Vorstandsmitglieder hin wurde zudem verdeutlicht, dass eine Gemeinde, die mit einem Bußgeld zu ahndenden Straftaten aus der in Artikel 3 vorgesehenen Liste nach eigenem Ermessen übernehmen kann. Die gleichen Tatbestände können indes nicht mehr strafrechtlich geahndet werden und die Gemeinde müsste ihre Polizeiverordnung dementsprechend anpassen. Zum Schluss der Diskussionen wurde die Stellungnahme von den Vorstandsmitgliedern einstimmig angenommen.
Auf Antrag des SYVICOL-Präsidenten wurden der Tagesordnung zwei zusätzliche Punkte hinzugefügt, wobei der erste die Erneuerung der Renten-Kommission betrifft, die auf dem geänderten Gesetz vom 25. März 2015 zur Einrichtung eines besonderen Übergangspensionssystems für Staats- und Kommunalbeamte basiert. Raymonde Conter-Klein, derzeit noch stellvertretendes Mitglied, tritt die Nachfolge von Jean-Pierre Klein als effektives Mitglied an, derweil Laurent Zeimet als stellvertretendes Mitglied fungieren wird.
Der zweite zusätzliche Punkt betraf die Reform des Musikunterrichts, nachdem der Regierungsrat am 16. Juli den Gesetzentwurf über 1° die Organisation des Musikunterrichts im kommunalen Sektor und 2° die Änderung des geänderten Gesetzes vom 25. März 2015 zur Festlegung der Gehälter sowie der Bedingungen und Verfahren für die Beförderung von Staatsbediensteten gebilligt hat, das das Gesetz von 1998 zur Harmonisierung des Musikunterrichts im kommunalen Sektor ersetzen soll. In dem Kontext wurden die Vorstandsmitglieder über die am gleichen Tag stattfindende Pressekonferenz informiert, bei der die Eckpfeiler des Gesetzentwurfs vorgestellt wurden. Zu diesem Zeitpunkt lag dem SYVICOL der endgültige Gesetzentwurf aber noch nicht vor. Dennoch konnte der Präsident nach mehreren Gesprächen gemeinsam mit den zuständigen Ministerien die Grundzüge der Reform vorstellen.
Die Gemeinden werden auch in Zukunft die Verantwortung über die Organisation des Musikunterrichts behalten, im Gegenzug wird aber die staatliche Kofinanzierung radikal reformiert. Anstelle eines gedeckelten jährlichen Betrages, der entsprechend den beihilfefähigen Kosten an die Gemeinden verteilt wird, wird mit dem neuen Gesetz ein System eingeführt, das auf feste Beträge pro geleistete Unterrichtsstunde basiert. Neben einer Erhöhung des staatlichen Gesamtanteils bei den Einnahmen bringt diese Neuerung den Gemeinden mehr Planungssicherheit.
Eine weitere wichtige Neuerung der Reform ist die, dass ein großer Teil der Kurse für Schüler unter 18 Jahren kostenlos sein wird und für die Kurse, die kostenpflichtig bleiben, eine Obergrenze, was den Mindestbetrag betrifft, festgelegt werden wird. Die dadurch entstehenden Einnahmeausfälle auf Seiten der Gemeinden werden durch staatliche Zuschüsse kompensiert. Beide Maßnahmen sollen dazu dienen, möglichst vielen Schülern den Zugang zu den Kursen zu ermöglichen. Was das Personal betrifft, so sieht eine Vereinbarung zwischen der Regierung und den Gewerkschaften ACEN und FGFC vor, dass Lehrer mit dem entsprechenden Diplom in die Gehaltsklasse A2 (Bachelor-Niveau) umgestuft werden, die das Standardniveau für künftige Einstellungen sein wird. Mitarbeiter mit einem Master-Abschluss werden in die Gehaltsklasse A1 befördert. Der SYVICOL-Vorstand war der Ansicht, dass diese Maßnahmen gerechtfertigt sind, auch wenn sie zu einem Anstieg der Lohnsumme um etwa 10 % führen werden.
Der Vorstand begrüßte die Tatsache, dass der Gesetzentwurf mehrere Empfehlungen des SYVICOL berücksichtigt, darunter einen Mechanismus zur automatischen Anpassung der staatlichen Zuschüsse an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten und des Punktwertes, sowie den regionalen Musikschulen weiterhin die Möglichkeit zu geben, Kurse in der „division moyenne spécialisée“ anzubieten. Generell sprach sich der Vorstand für die vorgeschlagene Reform aus, die zu Beginn des Schuljahres 2022/2023 in Kraft treten soll, ungeachtet der Stellungnahme, die er nach eingehender Analyse des Gesetzentwurfs angefertigt wird.
Abschließend nutzte der Präsident die Gelegenheit, um allen Gemeinden zu danken, die sich mobilisiert haben, um bei den Überschwemmungen den betroffenen Gemeinden unter die Arme zu greifen. Die Solidarität unter den Gemeinden sei enorm und herzlich gewesen, so Emile Eicher abschließend.
Die nächste Vorstandssitzung findet am 4. Oktober 2021 statt.